OGH 3Ob161/19a

OGH3Ob161/19a11.9.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D*, 2. D*, beide vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Schwechat, gegen die beklagten Parteien 1. D*, 2. A*, beide vertreten durch Dr. Peter Vögel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2019, GZ 46 R 43/19t‑14, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E126273

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Klägern ist es urteilsgemäß untersagt, die Liegenschaft der Beklagten im Rahmen des bestehenden Servitutseinräumungsvertrags anders als durch Zufahrt zu Garagen und Abstellplätzen auf der herrschenden Liegenschaft zu benützen, insbesondere indem sie dritten Personen die Zufahrt über das dienende Grundstück zu der von ihnen auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Werkstätte gestatten.

Bestreitet der Verpflichtete, den vom Betreibenden als Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (RIS‑Justiz RS0123123 [T2]).

Hier bestreiten die Impugnationskläger (Verpflichteten) gar nicht, die inkriminierte Handlung gesetzt zu haben, sie verneinen aber ein dadurch verwirklichtes Zuwiderhandeln gegen den Titel, weil sie sich auf einen anderen Rechtsgrund (eine offenkundige außerbücherliche Servitut aufgrund eines „bis zur Einbringung der Impugnationsklage nicht aktenkundigen“ und deshalb im Titelverfahren nicht relevierten Nachtrags zum Wohnungseigentumsvertrag) berufen könnten.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dieser Einwand der Kläger stelle keinen tauglichen Impugnationsgrund dar, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, weil die nachträgliche Kenntnis von neuen Tatsachen oder das Auffinden von neuen Beweismitteln (allenfalls) einen Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO verwirklicht.

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