OGH 2Nc36/19w

OGH2Nc36/19w4.9.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé, und die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Heinz Heher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (5.500 EUR), aufgrund der Befangenheitsanzeige des ***** vom 28. August 2019 im Revisionsverfahren AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00036.19W.0904.000

 

Spruch:

***** ist als Mitglied des ***** Senats im Verfahren über die Revisionen beider Parteien zu AZ ***** nicht befangen.

 

Begründung:

Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach der Geschäftsverteilung der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. ***** ist Mitglied dieses Senats.

Am 28. August 2019 zeigte er Gründe für den allfälligen Anschein der Befangenheit an (§ 22 GOG). Er erachte sich subjektiv nicht befangen, sei aber seit Jahren Abonnent der beklagten Partei und unterliege als solcher deren hier den Gegenstand des Verfahrens bildenden AGB, mit denen er sich aber noch nie näher befasst habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist nicht begründet.

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wenn also eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit des zur Entscheidung berufenen Richters entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), selbst wenn dieser tatsächlich unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen (RS0045949). In Betracht kommen insbesondere persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei (2 Nc 32/18f; 2 Nc 15/18f mwN).

Allein dass ein Richter aber Kunde eines in einem Massengeschäft tätigen Unternehmens ist und denselben AGB unterliegt wie alle anderen Kunden auch, ohne dass spezifische zusätzliche Umstände vorliegen (vgl dazu 1 N 506/01), bildet jedoch keinen Grund für den Anschein einer Befangenheit, auch wenn dieses Unternehmen eine Verfahrenspartei ist.

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