European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00033.19D.0830.000
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Kläger machte mit Klage beim Bezirksgericht Schwechat einen Anspruch nach der FluggastrechteVO geltend. Die Beklagte ist eine türkische Gesellschaft, deren Adresse der Kläger mit „Direktion für Österreich, 1010 Wien, *****“ angab. Für die Zuständigkeit des Gerichts stützte er sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts iSv Art 5 Nr 1 EuGVVO (alt) und § 88 Abs 1 JN.
Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof hat über den im Rekurs hilfsweise gestellten Antrag auf Bestimmung eines Gerichts nach § 28 JN zu entscheiden. Der Kläger stützt diesen Antrag im Wesentlichen darauf, dass die unionsrechtlich gebotene Umsetzung der FluggastrechteVO einen Gerichtsstand in der Union erfordere.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist nicht berechtigt.
Die Ordination nach § 28 JN hat zu unterbleiben, wenn ohnehin ein Gerichtsstand im Inland besteht, was aufgrund der Angaben im Ordinationsantrag und der Aktenlage zu prüfen ist (RS0117256).
Im vorliegenden Fall gibt der Kläger selbst an, dass die Beklage in Wien über eine „Direktion für Österreich“ verfügt. Damit ist nach dem Antragsvorbringen der Tatbestand des § 99 Abs 3 JN (Gerichtsstand am Ort der „ständigen Vertretung für das Inland“) erfüllt (3 Nc 18/19f zur selben Beklagten). Gegenteiliges ist nicht aktenkundig; vielmehr werden an der angegebenen Adresse Zustellungen an die Beklagte entgegengenommen.
Damit ist nach der Aktenlage das Bestehen eines Gerichtsstands im Inland anzunehmen. Der Ordinationsantrag ist daher abzuweisen.
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