OGH 3Ob132/19m

OGH3Ob132/19m29.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. S*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. E*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29. April 2019, GZ 21 R 27/19w‑18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 26. November 2018, GZ 41 C 28/18h‑14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00132.19M.0829.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.883,16 EUR (hierin enthalten 313,86 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

1. Die vom Berufungsgericht als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, ob im hier vorliegenden Fall einer Exekutionsführung nach § 354 EO zur Durchsetzung eines zeitlich unbefristeten Rechnungslegungsanspruchs Impugnationsklagen gegen einzelne Strafbeschlüsse zulässig seien, wenn sie sich auf eine in zeitlicher Hinsicht teilweise Leistungserbringung (im Sinn eines temporären „Nicht-Zuwiderhandelns“) stützten, hat der erkennende Senat bereits zu 3 Ob 59/19a, 3 Ob 60/19y und 3 Ob 61/19w beantwortet. Diese Rechtsfrage stellt sich hier allerdings – anders als in den drei genannten (Parallel-)Verfahren zwischen den Streitteilen – gar nicht, weil das Klagebegehren ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (wonach – entgegen den Klagebehauptungen – für die Jahre 2010 bis 2016 keine formell vollständige und für das Jahr 2017 gar keine Rechnung gelegt wurde) unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Klage als Oppositions- oder Impugnationsklage jedenfalls abzuweisen ist.

2. Die

in § 35 Abs 3 EO normierte Eventualmaxime verbietet es, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Vollstreckungsbekämpfungsklage zu machen (RIS‑Justiz RS0001329 [T2]). Zulässig sind lediglich Präzisierungen, Richtigstellungen, Ergänzungen und Erläuterungen des Klagevorbringens, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (

RS0001307 [T4]).

Dass die Vorinstanzen das nicht schon in der Klage, sondern erst im Lauf des Verfahrens erstattete weitere Vorbringen des Klägers, bestimmte für die Rechnungslegung notwendige Unterlagen stünden ihm nicht mehr zur Verfügung, weshalb ihm die Erfüllung des Titels in Bezug auf das Jahr 2017 unmöglich sei, als Verstoß gegen die Eventualmaxime werteten, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 407/52 SZ 25/150 ist nicht einschlägig: Dort wurde zwar ausgesprochen, dass dann, wenn die geschuldete Handlung nicht allein vom Willen des Verpflichteten, sondern auch vom Willen Dritter abhängig ist, die Frage der Unmöglichkeit von Amts wegen berücksichtigt werden muss. Diese Entscheidung erging allerdings nicht etwa in einem Oppositionsverfahren, sondern vielmehr in einem Exekutionsverfahren nach § 354 EO.

3. Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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