European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00142.19G.0829.000
Spruch:
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über das Widerklagebegehren wendet, wird
der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit die Beklagte mit ihrer außerordentlichen Revision die Bestätigung der Abweisung ihres Widerklagebegehrens bekämpft, entspricht die Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht der Rechtslage:
1.1. Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss. Die Statthaftigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch (hier: Klage und Widerklage) gesondert zu prüfen (RIS‑Justiz
1.2. Da das Berufungsgericht die ordentliche Revision auch hinsichtlich der Widerklage, deren Streitwert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, für nicht zulässig erklärt hat, kann die Beklagte insoweit nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (
Ob der dem Berufungsgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5, T8]).
2. Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die Bestätigung der Entscheidung über das Klagebegehren richtet, ist sie zwar statthaft (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO), zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage auf:
2.1. Der behauptete Nichtigkeitsgrund wurde geprüft; er liegt nicht vor.
2.2. Wird ein Rechtsstreit wegen Zahlung eines Mietzinsrückstands und Räumung geführt, ist über den strittigen Mietzinsrückstand grundsätzlich zwingend ein die Nachzahlung des ausstehenden Betrags ermöglichendes Teilurteil zu fällen (RS0111942). Die Unterlassung der Fällung eines Teilurteils stellt einen Verfahrensmangel dar, der gerügt werden muss (
RS0111942 [T4]; 1 Ob 176/13h mwN). Die in der Berufung unterlassene Rüge kann in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden.
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