European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0300NS00004.19W.0819.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den als Mitglied des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer tätigen Beschuldigten wurde Anzeige wegen des Vorwurfs eines Disziplinarvergehens erstattet. Der zuständige Kammeranwalt beantragte „die Einleitung eines Disziplinarverfahrens“ und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt. Unter einem begehrte er die Delegierung des Verfahrens „an eine andere Kammeranwaltschaft und damit auch in die Zuständigkeit des Ausschusses der jeweiligen Kammer“ zur Vermeidung des Anscheins einer nicht objektiven Durchführung des Disziplinarverfahrens. Der Sache nach zielt der Antrag erkennbar auch auf die Übertragung der Sache an einen anderen Disziplinarrat ab.
Aufgrund der Stellung des Angezeigten als Mitglied des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477 [T5]). Dem Antrag war daher im bezeichneten Umfang Folge zu geben (vgl RIS-Justiz RS0119913 [T1 und T3]), wobei die Sache an den Disziplinarrat der (benachbarten) Salzburger Rechtanwaltskammer delegiert wird.
Soweit der Kammeranwalt auch die Übertragung der Zuständigkeit des Kammeranwalts sowie des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer begehrt, fällt dies nicht in den Aufgabenbereich des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0129626; s auch § 25 Abs 5 DSt).
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