European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:012FSS00002.19V.0730.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seiner am 19. Juli 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangten „Säumnisbeschwerde gem § 73 Abs 1 AVG“ brachte Werner N***** vor, das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG habe eine von ihm im Verfahren AZ 21 Bl 79/18v des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht erhobene Beschwerde über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht entschieden, weshalb er in seinem „subjektiv-öffentlichen Recht gem § 73 Abs 1 AVG“ verletzt worden sei. In eventu möge der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden.
Vorliegend hat das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG mit Beschluss vom 22. August 2018, AZ 132 Bs 235/18f, eine Beschwerde des Verurteilten gegen den – eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters betreffenden (§ 16 Abs 3 Z 1 StVG) – Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 21. Juni 2018, GZ 21 Bl 79/18v-9, zurückgewiesen und damit – wie anzumerken bleibt – die vermisste Entscheidung ohnedies getroffen.
Dem Oberlandesgericht Wien kommt für Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit eine österreichweite Zuständigkeit für die Entscheidung zu (§ 16a Abs 1 Z 1 StVG).
Dabei entscheidet es – grundsätzlich unter Anwendung des AVG (mit bestimmten Ausnahmen), taxativ aufgezählter Bestimmungen des VStG und einzelner Vorschriften des VwGVG, nicht jedoch der StPO (§ 17 Abs 2 StVG; Pieber in WK² StVG § 17 Rz 19 ff) – als Höchstgericht.
Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (Pieber in WK² StVG § 16a Rz 1 f).
Soweit die „Säumnisbeschwerde“ des Verurteilten als Fristsetzungsantrag im Sinn des § 91 GOG umgedeutet werden kann, genügt daher der Hinweis, dass diese Vorschrift mangels eines dem Oberlandesgericht Wien „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung findet (vgl RIS-Justiz RS0121791).
Bleibt anzumerken, dass auch unter dem Aspekt des § 73 AVG für den Verurteilten nichts gewonnen wäre. Zwar hat das Oberlandesgericht Wien im Beschwerdeverfahren nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG die Bestimmungen des AVG anzuwenden, wobei jedoch gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG die den Übergang der Zuständigkeit auf die „Berufungsbehörde“ regelnde Vorschrift des § 73 Abs 2 AVG ausdrücklich ausgenommen ist.
Damit geht auch das Devolutionsbegehren des Verurteilten ins Leere.
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