OGH 10ObS100/19g

OGH10ObS100/19g30.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. T*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 5. Juni 2019, GZ 12 Rs 48/19v‑8, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00100.19G.0730.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Klägerin bezog anlässlich der Geburt ihrer Tochter S***** am ***** einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Rückforderung von 1.610 EUR an Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 1. 1. 2014 bis 7. 10. 2014.

Außer Streit steht, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres (§ 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG) keinen Zuordnungsnachweis darüber erbracht hat, in welchem Ausmaß Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Ärztin vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraums angefallen sind.

Das Erstgericht gab dem gegen den Rückforderungsbescheid gerichteten Klagebegehren auf Feststellung, dass der Anspruch auf Rückersatz nicht zu Recht bestehe, statt und traf aufgrund des im Gerichtsverfahren vorgelegten Zuordnungsnachweises (steuerliche Abgrenzung) Feststellungen zu den Einkünften der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit im Anspruchszeitraum. Rechtlich verwies es auf die Entscheidung 10 ObS 146/17v und ging davon aus, dass der Klägerin – auch nach Verstreichen der zweijährigen Frist des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG – der Nachweis gelungen sei, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes objektiv die Zuverdienstgrenze des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG nicht überschritten zu haben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Berechtigung der beklagten Gebietskrankenkasse strittig, das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens zurückzufordern, wenn die beziehende Mutter (Klägerin) ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht innerhalb der zweijährigen Frist des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG abgegrenzt hat und die maßgeblichen Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr des Bezugs (nicht aber die für den Anspruchszeitraum im Sinn des § 8 Abs 1 Z 1 Satz 4 iVm § 8 Abs 1 Z 2 letzter Satz KBGG idF BGBl I 2013/117 ermittelten und auf das Kalenderjahr hochzurechnenden Einkünfte) die Zuverdienstgrenze des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG überstiegen.

Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen an den schon zu 10 ObS 146/17v dargelegten Grundsätzen festgehalten und die von der beklagten Partei auch hier gebrachten Argumente verworfen (10 ObS 15/19g; 10 ObS 20/19t; 10 ObS 22/19m; 10 ObS 21/19i; RIS‑Justiz RS0132593).

Eine erhebliche Rechtsfrage ist nicht mehr zu beantworten.

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