European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00047.19M.0726.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Juni 2019, GZ 14 Os 70/19d-5, eine Grundrechtsbeschwerde des Wolfgang K***** zurückgewiesen, nachdem zuvor einem Antrag des Genannten auf Ablehnung der mit dieser Entscheidung befassten (namentlich angeführten) Mitglieder des Obersten Gerichtshofs wegen Ausschließung mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. Juni 2019, AZ 12 Ns 42/19a-2, nicht Folge gegeben worden war.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 beantragte K***** (unter anderem) – unter Bezugnahme auf das Verfahren AZ 14 Os 70/19d des Obersten Gerichtshofs – erneut die Ablehnung „dieser Richter“ bzw „des Gerichts“ „wegen Befangenheit und korrupten Verhaltens“.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung des bereits am 25. Juni 2019 beendeten Verfahrens AZ 14 Os 70/19d des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt, war der Ablehnungsantrag zurückzuweisen.
Im Übrigen wird hinsichtlich der in der Eingabe unter einem gegen den Beschluss GZ 12 Ns 42/19a-2 erhobenen „Beschwerde“ und des „absoluten Widerspruchs“ darauf hingewiesen, dass gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (Art 92 B-VG; RIS-Justiz RS0117577).
Die weiteren als „Strafanzeige“ und „Dienstaufsichtsbeschwerde“ bezeichneten Ausführungen werden einer gesonderten Erledigung zugeführt.
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