European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00076.19X.0627.000
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Nader N***** C***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 21. März 2019, GZ 25 Hv 12/19f-40, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (2./a./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (2./b./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2./c./) schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt.
Unmittelbar nach Verkündung des Urteils erbat sich der Genannte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger eine dreitägige Bedenkzeit (ON 39 S 17).
Der in der Justizanstalt Linz inhaftierte Verurteilte meldete mit – am 27. März 2019 der Justizanstalt überreichtem – Schreiben vom 25. März 2019 gegen das Urteil „das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde wegen Schuld“ und „Berufung wegen Strafe“ an (ON 41 S 1 und S 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Jugendschöffengerichts die Rechtsmittelanmeldung gemäß §§ 285a Z 1, 285b Abs 1 StPO als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten Nader N***** C***** schlägt fehl.
Gemäß §§ 285a Z 1, 285b Abs 1 StPO hat das Landesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie zu spät angemeldet wurde.
Vorliegend endete die dreitägige Anmeldefrist (§ 284 Abs 1 StPO) gegen das am Donnerstag, den 21. März 2019 verkündete Urteil am Montag, den 25. März 2019 (vgl § 84 Abs 1 Z 5 StPO).
Für die Frage der Rechtzeitigkeit der schriftlichen Rechtsmittelanmeldung von Gefangenen ist die Übergabe an einen Wachebeamten oder das Einlangen in der Anstaltsdirektion maßgeblich (12 Os 140/92; Ratz , WK-StPO § 284 Rz 2).
Da die mit 25. März 2019 datierte schriftliche Rechtsmittelanmeldung erst am 27. März 2019 der Justizanstalt übergeben wurde, ist sie – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – verspätet.
Daran ändert auch der mit der Frage der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Schreibens in keinem Zusammenhang stehende Einwand des Verurteilten, wonach er in der Hauptverhandlung „Einspruch“ gegen seine Verurteilung erhoben habe und aufgrund des Fehlens eines Dolmetsch der Verhandlung nur teilweise folgen konnte, nichts.
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