OGH 12Os58/19z

OGH12Os58/19z27.6.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Abdullah H***** A***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 20. Februar 2019, GZ 163 Hv 4/19g‑13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00058.19Z.0627.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Abdullah H***** A***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. November 2018 in W***** eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar 380 Euro Bargeld dem Radu‑Horatju P***** aus dessen Bauchtasche (US 6), wobei er, auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwandte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er, als P***** das Geld wiederholt zurückforderte und ihn verfolgte, diesem mehrere Schläge mit der flachen Hand und mit einem Stock gegen Kopf und Oberkörper versetzte (US 6).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die gesetzmäßige Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den zum Tatsächlichen getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Behauptung, dass dem Gericht bei der Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS‑Justiz RS0099810).

Der Einwand der – eine rechtliche Beurteilung nach „§§ 83, 105 erster Fall StGB“ anstrebenden – Subsumtionsrüge (Z 10), es liege ein Rechtsfehler mangels Feststellungen zur unmittelbar nach Sachwegnahme erfolgten Rückforderung des Bargelds durch das Opfer vor, weshalb davon auszugehen sei, der Angeklagte habe zufolge bereits erlangten Alleingewahrsams erst nach Beendigung des Diebstahls Gewalt gegen das Opfer ausgeübt, um einer Anhaltung zu entgehen, geht nicht von den getroffenen Urteilskonstatierungen aus und verfehlt solcherart den dargestellten Anfechtungsrahmen materieller Nichtigkeit.

Denn nach den Urteilsannahmen (vgl US 3 iVm US 6 iZm US 8 f) kam es nach der Wegnahme des Geldes aus der Bauchtasche des Radu‑Horatju P***** zu dessen Aufforderung an den Angeklagten, ihm das Geld zurückzugeben, sodann zur Verfolgung und Anhaltung des Angeklagten durch das Opfer in einer Seitengasse, wobei der Angeklagte dem Genannten nach erneuter Rückgabeaufforderung mehrere Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopf und mit einem Stock gegen den Oberkörper versetzte, um sich das weggenommene Bargeld zu erhalten.

Bleibt nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Betretung in Tatortnähe der Verwirklichung des Tatbestands des § 131 StGB im Falle des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sachwegnahme und Betretung nicht entgegensteht (vgl RIS‑Justiz RS0093631, RS0093652, RS0093776).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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