OGH 2Nc14/19k

OGH2Nc14/19k29.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj H***** P*****, geboren am ***** 2008, vertreten durch das Land Wien als Kinder‑ und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung, Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, Wien 6, Amerlingstraße 11), wegen Unterhalt, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin Dr. ***** vom 27. März 2019 im Revisionsrekursverfahren AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00014.19K.0429.000

 

Spruch:

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Mitglied des ***** Senats im Verfahren über den Revisionsrekurs der Minderjährigen zu AZ ***** nicht befangen.

 

Begründung:

Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach der Geschäftsverteilung der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Hofrätin Dr. ***** ist Mitglied dieses Senats.

Am 27. März 2019 zeigte sie Gründe für eine möglicherweise gerechtfertigte Ablehnung wegen Befangenheit an (§ 22 GOG). Sie habe die Mutter der Minderjährigen vor Jahren bei einer privaten Feier einmal persönlich kennengelernt. Ihr Mann berate sie als Anwalt seit 15 Jahren laufend in diversen Verfahren. Sie fühle sich nicht befangen, es könnte aber der Anschein der Befangenheit bestehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist nicht begründet.

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). In Betracht kommen insbesondere persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen (2 Nc 15/18f mwN).

Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund des einmaligen persönlichen Kontakts der Richterin zur Mutter und deren, wenn auch langfristiger anwaltlicher Beratung durch den Ehemann der Richterin nicht gegeben. Die Mutter ist weder Verfahrenspartei noch Vertreterin ihrer Tochter, die im vorliegenden Unterhaltsverfahren gegen ihren Vater vom Kinder- und Jugendhilfeträger vertreten wird.

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