European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00017.19V.0425.000
Spruch:
1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage sowie den Verfahrenshilfeantrag wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht gegen den Bund wegen einer vom 8. 7. 2016 bis 1. 6. 2018 und vom 20. 7. 2018 bis 6. 8. 2018 dauernden „Auslieferungs‑Untersuchungshaft“ Ersatzansprüche nach dem StEG 2005 geltend und beantragt die Gewährung von Verfahrenshilfe. Im Anlassverfahren habe das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 9. 7. 2018 der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft über ihn angeordnet. Der Kläger beantragt die Delegierung „an einen anderen OLG‑Sprengel“.
Das angerufene Landesgericht Salzburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG iVm § 12 Abs 1 StEG 2005 vor.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 ist auf das Verfahren gegen den Bund auch § 9 AHG anzuwenden. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu (RIS‑Justiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).
2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen, stützt der Kläger seine Ansprüche doch zumindest zum Teil auch auf einen Beschluss dieses Gerichtshofs.
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