European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00015.19F.0328.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS‑Justiz RS0128937, jüngst 14 Ns 47/18z, Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 1/1).
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