OGH 8Ob103/18g

OGH8Ob103/18g25.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Mayrhofer & Rainer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH *****, vertreten durch Mag. Josef Philipp Bischof, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2018, GZ 39 R 365/17s‑112, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00103.18G.0325.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob das Verhalten eines Vertragsteils als schlüssige Willenserklärung anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat im Regelfall keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0109021 [T5]). Eine auffallende Fehlbeurteilung, also ein wesentliches Verkennen der Auslegungsgrundsätze durch das Berufungsgericht, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, zeigt die Revision nicht auf (vgl auch RIS-Justiz RS0081754 [T5, T6]; RS0043253 [T18]; RS0042936 [T36] ua).

2. Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen außer den vorliegenden noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist ein Akt der Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS‑Justiz RS0043320 [T15], RS0043099). Das Gleiche gilt für angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind (RIS-Justiz RS0042963).

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