European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0260DS00003.18T.0313.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** über einen Ablehnungsantrag des Beschuldigten.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.
Gegen Entscheidungen über das Vorliegen von Ausschließungs‑ oder Befangenheitsgründen ist jedoch gemäß § 26 Abs 5 dritter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zur intendierten Antragstellung, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der genannten Norm wegen Verfassungswidrigkeit (Art 140 B‑VG) begehren, ist der Berufungswerber nicht legitimiert (RIS‑Justiz RS0058452). Im Übrigen bestehen gegen deren Anwendung keine Bedenken iSd Art 89 Abs 2 B‑VG, die zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlassen würden, zumal die Beteiligung eines ausgeschlossenen oder befangenen Mitglieds des Disziplinarrats an der Entscheidung – Art 13 MRK entsprechend – mit Berufung (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) geltend gemacht werden kann (23 Ds 1/19b mwN).
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