OGH 7Ob14/19p

OGH7Ob14/19p27.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B***** R*****, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei A***** SE, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. November 2018, GZ 3 R 133/18w‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00014.19P.0227.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 136a Abs 12 GewO idF BGBl I 2011/99 haben die zur Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.111.675 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1.667.513 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres abzuschließen.

Diese Bestimmung legt nach ihrem völlig klaren Wortlaut Mindestversicherungssummen fest, nicht jedoch was als Versicherungsfall anzusehen ist oder den Inhalt oder die Grenzen der Haftpflicht.

2. Pflicht-Haftpflichtversicherungen werden regelmäßig dort eingeführt, wo der geschädigte Dritte nach Ansicht des Gesetzgebers besonders schutzwürdig ist. Auch wenn keine „all-risk-Versicherung“ geboten ist und daher Risikobeschränkungen und -ausschlüsse grundsätzlich möglich sind, dürfen diese den Schutz des Dritten nicht entscheidend untergraben. Der gebotene Inhalt eines Pflicht‑Haftpflichtversicherungsvertrags muss sich daran orientieren, was der Gesetzgeber damit erreichen wollte (7 Ob 30/18i mwN). Dies läuft im Ergebnis auf den Abschluss einer Versicherung mit dem üblichen Deckungsumfang, also auch mit den üblichen Risikoausschlüssen und ‑begrenzungen hinaus (vgl RIS‑Justiz RS0125940).

Sowohl bei einer freiwilligen wie auch bei einer Pflicht-Haftpflichtversicherung haftet der Versicherer nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr, also der örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme und der zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse (vgl 7 Ob 139/18v [Pkt 4]).

3.1. Nach den dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Bedingungen „Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler 06A/2013“ (Art 9.21) sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV) 01/2005 (Art 4.8a) sind vom Versicherungsschutz unter anderem Schadenersatzverpflichtungen/Haftpflichtansprüche ausgeschlossen von

„Angehörigen des Versicherungsnehmers; als Angehörige gelten … die mit dem Versicherungsnehmer ... in gerader Linie ... Verwandten ...“

3.2. Durch einen Angehörigenausschluss wird aus naheliegenden Gründen bezweckt, den Versicherungsschutz für Schäden, die Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt werden, ebenso auszuschließen wie für Schäden des Versicherungsnehmers selbst (7 Ob 188/04d = RIS‑Justiz RS0119478 [zu Art 21.5 ABH]).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein solcher Ausschluss von im engsten Familienkreis (hier die Mutter des Versicherungsnehmers) verursachten Schäden aus der Berufshaftpflichtversicherung einem üblichen Deckungsumfang entspricht, bewegt sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums. Die Revision zeigt in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage auf.

4. Da somit schon der vereinbarte Angehörigenausschluss zum Tragen kommt, muss auf andere geltend gemachte Ausschlussgründe nicht eingegangen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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