OGH 5Ob179/18m

OGH5Ob179/18m20.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin P* KG, *, vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft EZ * KG * (Grundstücksadresse *), vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 25 Abs 1 Z 3 HeizKG iVm § 5 Abs 2 HeizKG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2018, GZ 39 R 95/18m-13, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124763

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 25 Abs 2 HeizKG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das HeizKG gilt für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die 1. durch eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden und 2. mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund vertraglicher Verpflichtungen auszustatten sind (§ 3 Abs 1 HeizKG).

2. Die Anwendbarkeit des HeizKG setzt damit neben dem Vorhandensein einer zentralen Wärmeversorgungsanlage, durch die mindestens 4 Nutzungsobjekte in einem Gebäude versorgt werden, voraus, dass entweder bereits Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile bestehen oder den Wärmeabgeber eine Verpflichtung zur Ausstattung mit solchen Vorrichtungen trifft. In diesem Verfahren ist nicht strittig, dass keine dieser beiden alternativ geforderten Voraussetzungen vorliegt. Weder sind die Nutzungsobjekte mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet, noch besteht eine aus § 6 HeizKG, sonstigen Rechtsvorschriften oder einem Vertrag ableitbare Verpflichtung, diese damit auszustatten. Die Bestimmungen des HeizKG im Allgemeinen und die des § 5 Abs 2 HeizKG im Besonderen kommen daher hier nicht zur Anwendung. § 5 Abs 2 HeizKG normiert eine Ausnahme vom Gebot, die Energiekosten überwiegend nach den Verbrauchsanteilen aufzuteilen (§ 5 Abs 1 HeizKG), und ermöglicht im Fall der technischen Untauglichkeit des Gebäudes, der Wärmeversorgungsanlage oder der Heizkörper auch im Anwendungsbereich des HeizKG die Aufteilung nach beheizbarer Nutzfläche. Die Durchsetzung dieser Umstellung im Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 3 HeizKG setzt aber denknotwendig die Geltung des HeizKG voraus (vgl Shah in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht³ § 3 HeizKG Rz 1, § 5 HeizKG Rz 2). Die Vorinstanzen haben den auf die §§ 5 Abs 2, 25 Abs 1 Z 3 HeizKG gestützten Antrag daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

3. Allein der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof noch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit der Messung iSd § 25 Abs 1 Z 3 HeizKG iVm § 5 Abs 2 HeizKG die grundsätzliche Anwendbarkeit des HeizKG zur Voraussetzung hat, begründet für sich noch nicht eine erhebliche Rechtsfrage. Eine solche liegt insbesondere dann nicht vor, wenn diese von der Revisionswerberin für erheblich erachtete Rechtsfrage – wie im vorliegenden Fall – anhand des Gesetzes, das selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft, gelöst werden kann und von den Vorinstanzen richtig gelöst wurde (vgl RIS-Justiz RS0042656).

4. Der Revisionsrekurs war daher mangels der Voraussetzungen des § 25 Abs 2 HeizKG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick auf diese Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann eine Verbesserung des nicht im ERV eingebrachten Revisionsrekurses unterbleiben.

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