European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00006.19Z.0214.000
Spruch:
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung am 24. August 2018 hielt sich Rene J***** im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz auf (ON 24 in ON 1). Seit Anfang September 2018 ist er im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien aufhältig (ON 3, 8, 12 16).
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG war zufolge einer Gesamtbetrachtung der Lebens‑ und Betreuungsumstände des Probanden spruchgemäß zu entscheiden (RIS‑Justiz RS0088481 [T4]).
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