OGH 6Ob242/18h

OGH6Ob242/18h24.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R***** H*****, vertreten durch Piaty Müller‑Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. J***** W*****, 2. B***** L*****, 3. Mag. K***** H*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs sowie Feststellung, über den Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 31. Oktober 2018, GZ 5 R 136/18m, 5 R 137/18h‑43, womit der Antrag der zweitbeklagten Partei, den Ausspruch zu Punkt I.1 im Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 26. September 2018, GZ 5 R 136/18m‑40, dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00242.18H.0124.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen Punkt I des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.532,04 EUR (darin 255,34 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 26. 7. 2018 unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Verfahrens vor dem Landesgericht Leoben. Mit Beschluss vom selben Tag (ON 30) wies das Erstgericht den Antrag auf Beweissicherung durch Einvernahme einer Zeugin und des Klägers ab. Gegen beide Beschlüsse erhob der Zweitbeklagte das Rechtsmittel des Rekurses.

Mit Beschluss vom 26. 9. 2018 (ON 40) wies das Rekursgericht in Punkt I.1 den Rekurs des Zweitbeklagten gegen den Beschluss vom 26. 7. 2018 (ON 29) zurück, soweit er sich gegen die Unterbrechung des Verfahrens zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten sowie der Drittbeklagten richtete. Gleichzeitig sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Zu Punkt I.2 gab das Rekursgericht dem Rekurs des Zweitbeklagten gegen den Beschluss vom 26. 7. 2018 (ON 29) hinsichtlich der Unterbrechung des Verfahrens zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass der Antrag des Klägers, das gegenständliche Verfahren auch insoweit zu unterbrechen, abgewiesen wurde. Der Zweitbeklagte wurde zum Ersatz der mit 370,32 EUR bestimmten Rekurskosten verpflichtet. Das Rekursgericht sprach überdies aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

In Punkt II des Beschlusses vom 26. 9. 2018 (ON 40) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Zweitbeklagten gegen den Beschluss vom 26. 7. 2018 (ON 30) nicht Folge und verpflichtete den Zweitbeklagten zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens. Gleichzeitig sprach es aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wobei die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses in der Begründung auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gestützt wurde.

In der Folge beantragte der Zweitbeklagte sowohl zu Spruchpunkt I.1 als auch zu Spruchpunkt II des Beschlusses ON 40 die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und führte gleichzeitig den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof aus.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs hinsichtlich des Punktes I.1 des Beschlusses ON 40 zurück. Nach dem maßgeblichen Inhalt des Rechtsmittels habe der Zweitbeklagte eindeutig die Unterbrechung des gesamten Verfahrens bekämpft, sohin nicht nur des Verfahrens zwischen dem Kläger und ihm selbst, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten bzw der Drittbeklagten. Selbst wenn sich aus dem Rechtsmittel des Zweitbeklagten dies nicht eindeutig ergeben würde, wäre dem Zweitbeklagten damit nicht geholfen, weil im Zweifel davon auszugehen sei, dass der Beschluss zur Gänze bekämpft wurde. Damit zeige der Zweitbeklagte keine Unvertretbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichts auf. Das Rekursgericht erachtete den Abänderungsantrag des Zweitbeklagten daher als nicht stichhältig.

Der Antrag des Zweitbeklagten, den Ausspruch des Rekursgerichts in Punkt II abzuändern, sei unzulässig. Insoweit sei eine Antragstellung nach §§ 508 Abs 1, 528 Abs 2a ZPO gesetzlich nicht vorgesehen, wenn das Rekursgericht – wie im vorliegenden Fall – ausgesprochen habe, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Gegen diesen Beschluss richtet sich das rechtzeitige, als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Zweitbeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Das Rechtsmittel ist teilweise unzulässig, teilweise nicht berechtigt.

1.1. Soweit sich der Kläger gegen Punkt I des angefochtenen Beschlusses wendet, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§§ 528 Abs 2a, 508 Abs 4 ZPO). Die weitwendigen Ausführungen des Zweitbeklagten zu einer angeblich unvertretbaren Einzelfallentscheidung vermögen an diesem ausdrücklichen gesetzlichen Rechtsmittelausschluss nichts zu ändern. Das Rekursgericht hat den Abänderungsantrag mit eingehender Begründung verworfen. Diese Entscheidung ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht weiter anfechtbar.

1.2. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Zweitbeklagte durch die Zurückweisung seines Rechtsmittels gegen die Unterbrechung hinsichtlich der übrigen beklagten Parteien beschwert ist. Das bloße Interesse an einer abweichenden Kostenentscheidung vermag das für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht zu begründen (vgl RIS‑Justiz RS0044153, RS0002396).

2.1. Hingegen ist das Rechtsmittel des Zweitbeklagten gegen Punkt II des Beschlusses ON 43 zulässig (6 Ob 206/06x; 6 Ob 13/17f). Insoweit hat das Rekursgericht zwar gleichfalls einen Abänderungsantrag nach § 508 ZPO zurückgewiesen, allerdings – anders als im Punkt I des Spruches – nicht nach meritorischer Überprüfung, sondern aus der Erwägung, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Eine derartige Zurückweisung eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO aus formellen Gründen kann mit Rekurs angefochten werden. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Revisionsrekurs stellt lediglich eine nach § 85 Abs 2 ZPO unschädliche Fehlbezeichnung dar.

2.2. Das Rechtsmittel ist daher zulässig; es ist aber nicht berechtigt.

3. In Fällen des gesetzlichen Ausschlusses des Revisionsrekurses (hier nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) sind Anträge auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 508 ZPO nicht vorgesehen. Völlig zutreffend ist das Rekursgericht daher mit der Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags des Zweitbeklagten vorgegangen. Auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichts kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

4. Da das Rekursgericht somit den Rekurs des Zweitbeklagten gegen beide Beschlüsse ON 29 und ON 30 zurückgewiesen hat, besteht für deren inhaltliche Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof kein Raum.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens dritter Instanz gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung waren nur einmal zuzuerkennen.

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