OGH 3Ob246/18z

OGH3Ob246/18z23.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** J*****, vertreten durch Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwalt in Mondsee, gegen die beklagte Partei I***** M*****, vertreten durch Dr. Bernhard Oberauer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen 58.259,55 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2018, GZ 6 R 131/18d‑47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00246.18Z.0123.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen – wie hier – keine als einzige gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht (RIS-Justiz RS0118604). Im Allgemeinen hat das Gericht dem Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit (RIS-Justiz RS0119439 [T9]).

Da sich der Revisionswerber gegen die von der vom Erstgericht bestellten Sachverständigen gewählte Methode für die Liegenschaftsbewertung wendet und argumentiert, das Gutachten des Beklagten, das dieser im Auftrag des Klägers erstellt hatte, sei – entgegen den Ergebnissen der gerichtlichen Sachverständigen – nicht fachgerecht und der Höhe nach unrichtig gewesen, bekämpft er also in Wahrheit (nur) die Feststellung, dass der vom Beklagten in seinem Bewertungsgutachten ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft auch dem (von der gerichtlichen Sachverständigen erhobenen) tatsächlichen Wert zum Stichtag entsprach. Eine Überprüfung dieser Tatfrage kommt in dritter Instanz jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht in Betracht.

Dass damit eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht aufgezeigt wird, bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ABGB).

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