European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00222.18P.1217.000
Spruch:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der Revision erklärte Ablehnung des Erstrichters unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht zur Entscheidung über die Ablehnung zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Drittbeklagte macht in Punkt II.A.2.6. ihrer Revision die Befangenheit des Erstrichters aus Gründen geltend, die im rechtskräftig abgeschlossenen Ablehnungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Eine solche Ablehnung ist bis zur Rechtskraft in der Hauptsache zulässig und kann auch – wie hier – in einem Rechtsmittelschriftsatz erfolgen (2 Ob 86/12d; RIS-Justiz RS0042028; RS0041933). Über das Rechtsmittel dürfte in diesem Fall nur entschieden werden, wenn der Rechtsmittelwerber keine konkreten Befangenheitsgründe nennt oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RIS‑Justiz RS0042028 [T7; T15; T18]). Da dies hier nicht zutrifft, ist das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung zu unterbrechen (RIS‑Justiz RS0042028 [T10]). Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen, das sie nach Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung wieder vorzulegen hat.
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