OGH 2Ob222/18p

OGH2Ob222/18p17.12.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** M*****, vertreten durch Mag. Klaus Ainedter und Dr. Manfred Ainedter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D***** GmbH & Co KG, *****, 2. U***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Silvia Dornhackl, Rechtsanwältin in Wien, 3. W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 65.506,27 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Oktober 2018, GZ 16 R 109/18v‑76, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00222.18P.1217.000

 

Spruch:

Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der Revision erklärte Ablehnung des Erstrichters unterbrochen.

Die Akten werden dem Erstgericht zur Entscheidung über die Ablehnung zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Drittbeklagte macht in Punkt II.A.2.6. ihrer Revision die Befangenheit des Erstrichters aus Gründen geltend, die im rechtskräftig abgeschlossenen Ablehnungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Eine solche Ablehnung ist bis zur Rechtskraft in der Hauptsache zulässig und kann auch – wie hier – in einem Rechtsmittelschriftsatz erfolgen (2 Ob 86/12d; RIS-Justiz RS0042028; RS0041933). Über das Rechtsmittel dürfte in diesem Fall nur entschieden werden, wenn der Rechtsmittelwerber keine konkreten Befangenheitsgründe nennt oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RIS‑Justiz RS0042028 [T7; T15; T18]). Da dies hier nicht zutrifft, ist das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung zu unterbrechen (RIS‑Justiz RS0042028 [T10]). Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen, das sie nach Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung wieder vorzulegen hat.

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