Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei ***** E*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** KG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 32.204,92 EUR sA, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. August 2018, GZ 2 R 53/18p-45, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. Februar 2018, GZ 8 Cg 26/16y-38, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00081.18D.1217.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (9 ObA 26/17i ua). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994).
Hier teilten die Streitteile im Revisionsverfahren mit, dass sie ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart haben. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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