OGH 2Ds1/18x

OGH2Ds1/18x10.12.2018

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 10. Dezember 2018 durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Jensik und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer im Disziplinarverfahren gegen den ***** wegen Pflichtverletzung nach § 57 Abs 3 RStDG über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über Schuld und Strafe gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Innsbruck als Disziplinargericht vom 14. Mai 2018, GZ 114 Ds 1/17x‑42, nach mündlicher Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators Erster Generalanwalt Mag. Knibbe, des Beschuldigten und dessen Verteidigers Dr. Prommegger zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020DS00001.18X.1210.000

 

Spruch:

 

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Beschuldigte hat die mit 300 Euro bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigte – ein in leitender Funktion mit Justizverwaltungsagenden betrauter Richter eines Landesgerichts – eines Dienstvergehens (§ 101 Abs 1 RStDG) schuldig erkannt. Danach hat er

1. am 16. Februar 2016 und nachfolgend mehrfach im Zusammenhang mit einer Lenkererhebung zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Verfahren VerkR ***** von seinem dienstlichen E‑Mail‑Account bei der Bezirkshauptmannschaft ***** Eingaben mit Zeichnung seines Sohnes ***** ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis und ohne dass dieser davon Kenntnis hatte, getätigt;

2. zwischen 15. Juli 2015 und 11. Mai 2016 in *****, auf der ***** zwischen ***** und ***** sowie im ***** insgesamt zwölfmal bei Benützung des Dienstkraftwagens Verwaltungs‑, insbesondere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, dies auch teilweise noch nach Belehrung durch den Präsidenten des Landesgerichts am 1. März und 8. April 2016, wonach er die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten habe;

3. eine weitere Verwaltungsübertretung begangen, indem er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ***** bei der Bezirkshauptmannschaft ***** in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht binnen zwei Wochen die Auskunft erteilt hat, wer das Fahrzeug am 27. März 2016 in ***** lenkte;

4. „zumindest teilweise in den unter 2. und 3. angeführten Verwaltungsstrafverfahren durch verfahrensverzögernde, teils wahrheitswidrige Gestion das Interesse der Verwaltungsbehörde an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung unterlaufen“ (gemeint: durch eine im Zusammenhang mit dem Vorwurf zu 3. erstattete unrichtige Ortsabwesenheitserklärung und durch die vorsätzliche wahrheitswidrige Behauptung der Unkenntnis einer an der Adresse des Landesgerichts zugestellten Strafverfügung im Verfahren Bezirkshauptmannschaft *****)

und hiedurch eine Verletzung der Standespflicht nach § 57 Abs 3 RStDG schuldhaft begangen.

Gemäß § 104 Abs 1 lit b RStDG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 Euro verhängt und er gemäß § 137 Abs 2 RStDG zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruchs über Schuld und Strafe kommt keine Berechtigung zu.

Der Verzicht des RStDG auf die in der StPO vorgesehene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe bedeutet, dass der von den Kategorien der (die Schuldfrage betreffenden) Nichtigkeitsgründe erfasste Fehlerbereich von der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erfasst wird (§ 139 Abs 1 erster Fall RStDG). Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld meint demnach im RStDG die Berufungspunkte des § 464 Z 1 und 2 erster Fall StPO (RIS‑Justiz RS0128656).

Da für Berufungen nach der StPO (mit Ausnahme jener wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe [§ 464 Z 1 StPO]) keine Begründungsobliegenheit, vielmehr nur eine Obliegenheit gilt, den Berufungspunkt zu bezeichnen, für die Berufung gegen Disziplinarerkenntnisse aber neben dieser (§ 139 Abs 1 RStDG) auch die Obliegenheit gilt, „die Umstände, durch die“ der Berufungspunkt „begründet werden soll, bestimmt anzugeben“ (§ 139 Abs 2 RStDG), besteht Bindung an das Berufungsvorbringen. Denn das RStDG verzichtet auf eine dem § 89 Abs 2b StPO vergleichbare Vorschrift, wonach eine Bindung an die „Beschwerdepunkte“ nicht bestehe (RIS‑Justiz RS0128657).

Zu 1. bekämpft die Berufung die Feststellungen, wonach der Beschuldigte von seinem dienstlichen E‑Mail‑Account private Eingaben unter dem Namen seines Sohnes versendet hat, ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen, sodass beim Empfänger der Eindruck entstehen musste, der dienstliche E‑Mail‑Account des Richters werde von dessen Angehörigen mitverwendet (US 5 f, 12), in „tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als unrichtig“. Sie zeigt jedoch mit der Behauptung, über den Beschuldigten als „wahren Aussteller“ habe aus Sicht der Verwaltungsbehörde kein Zweifel bestehen können, weil sämtliche Verfahrensschritte über dessen dienstlichen E‑Mail‑Account erfolgten, keinen Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) auf. Soweit der Berufungswerber behauptet (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), die gelegentliche Verwendung des dienstlichen E‑Mail‑Accounts für Privatnachrichten sei allgemein üblich und bewirke keine Pflichtverletzung, orientiert er sich nicht an den Feststellungen über den von ihm bei den befassten Bediensteten des Empfängers erzeugten Eindruck einer (unzulässigen) Mitbenutzung des dienstlichen E‑Mail‑Accounts des Richters durch seine Angehörigen (RIS‑Justiz RS0099810).

Das angefochtene Disziplinarerkenntnis listet zu 2. insgesamt 12 rechtskräftig festgestellte Verwaltungsübertretungen (Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Lenken des Dienstkraftwagens) in einem Zeitraum von knapp 15 Monaten auf, wobei die festgestellten Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – jeweils nach Abzug der Messtoleranzen – in sechs Fällen mehr als 40 km/h, einmal sogar 53 km/h betrugen. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang die (tatsächliche) Annahme des Disziplinargerichts, dieses Verhalten entspreche einem „notorischen Raser“, als begründungslos bekämpft (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO), ist ihm die mängelfreie Begründung mit der Vielzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen und deren Höhe (US 13) entgegenzuhalten.

Der Beschuldigte bestreitet sowohl zu 2. als auch zu 3. unter Hinweis darauf, dass die von ihm zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen jeweils mit Anonymverfügung nach § 49a VStG geahndet werden können, den „disziplinären Überhang“ der bereits verwaltungsbehördlich geahndeten Delikte und macht damit einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot geltend (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO). Da der EGMR die Disziplinarsachen von Beamten (im weiteren Sinn) – unter Verweis auf den „explanatory report“ des Europarats zum 7. ZPMRK, der „disciplinary action in the case of an official“ ausdrücklich ausnimmt – nicht dem Strafrecht zuordnet und klar die Linie vertritt, dass Art 4 7. ZPMRK auf Disziplinarverfahren gegen Staatsbedienstete nicht anwendbar ist (Olujic/Kroatien 5. 2. 2009, Bsw 22330/05; vgl auch VfSlg 18.927), ist der Grundsatz „ne bis in idem“ auf Disziplinarverfahren nach den RStDG generell nicht anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0087239). Einem Absehen von der Disziplinarstrafe, weil wegen desselben Sachverhalts bereits eine (Verwaltungs-)Strafe ausgesprochen wurde, fehlt daher die gesetzliche Grundlage. Es entspricht vielmehr dem legitimen Interesse einer Berufs- und Standesgemeinschaft mit spezifischen disziplinarrechtlichen Auflagen, den „disziplinären Überhang“ eines gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße (verwaltungs‑)strafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des Standesansehens oder der ordnungsgemäßen beruflichen Pflichterfüllung einhergeht, disziplinarrechtlich zu ahnden (vgl RIS-Justiz RS0121152 [T1]).

Die festgestellten Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrugen – jeweils nach Abzug der Messtoleranzen – in sechs Fällen mehr als 40 km/h, einmal sogar 53 km/h. Überdies setzte der Beschuldigte dieses Verhalten auch nach Ermahnungen durch den Präsidenten des Landesgerichts am 1. März und 8. April 2016 fort, mit welchen er ausdrücklich auf die Einhaltung der verwaltungsbehördlichen Vorschriften bei Benützung des Dienstkraftwagens hingewiesen worden war. Mit Blick darauf kann auch nicht von bloßen „einfachen“ Verwaltungsübertretungen ohne Hinzutreten qualifizierender Merkmale – so die Berufungsausführungen – gesprochen werden.

Das richterliche Dienststrafrecht ist kein Typenstrafrecht und sieht daher nur eine einheitliche Beurteilung des gesamten, dem Beschuldigten zur Last fallenden Tatkomplexes vor, nämlich eine Pflichtverletzung (RIS‑Justiz RS0072482 [T1]; RS0072588). Ob auch eine einzelne von mehreren pflichtwidrigen Handlungen per se ein Dienstvergehen begründet, ist hingegen für die Schuldfrage ohne Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0072779; Ds 26/13).

Entgegen dem Vorbringen in der Berufung begründen sämtliche gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe Pflichtwidrigkeiten, weil Richter im und außer Dienst die österreichische Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten haben (§ 57 Abs 1 RStDG). Pflichtwidrig sind daher auch der festgestellte Verstoß gegen § 103 Abs 2 KFG und die festgestellte vorsätzliche Falschangabe betreffend die behauptete Unkenntnis von einem in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Titel (vgl Fellner/Nogratnig, RStDG-GOG, § 57 RStDG Anm 52). Die vom Beschuldigten angestrebte bloß isolierte Betrachtung einzelner beanstandeter Handlungen kommt nicht in Betracht.

Die Berufungsausführungen zu 4. im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorgehensweise in mehreren Verwaltungsstrafverfahren vermögen die angefochtene Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Feststellungen nicht zu erschüttern. Der bloße Hinweis auf die eigene Verantwortung und die Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ genügen hiefür nicht.

Die Vernehmung der Bediensteten der Einlaufstelle, die jene Strafverfügung übernahm, deren Unkenntnis der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nach den Feststellungen wahrheitswidrig behauptete, beantragte der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Mängel der Sachverhaltsermittlung können nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur gerügt werden, wenn aufgezeigt wird, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert war (vgl RIS-Justiz RS0115823). Eine entsprechende Behauptung stellt die Berufung nicht auf. Die in § 467 Abs 1 StPO vorgesehene Möglichkeit zum Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zur Schuldfrage findet sich im RStDG – angesichts kollegialer Besetzung des Erstgerichts systemgerecht – nicht (RIS-Justiz RS0129296).

Das Berufungsvorbringen, das dem Beschuldigten angelastete Verhalten im Verwaltungsstrafverfahren habe lediglich in der Wahrnehmung seiner Parteienrechte bestanden und sei auch im Hinblick auf den Grundsatz gerechtfertigt, niemand sei verpflichtet sich selbst zu belasten (nemo‑tenetur‑Grundsatz), zeigt keinen Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) auf. Weder aus dem Recht auf Verteidigung (Art 6 Abs 3 lit b und c MRK) noch aus dem (aus Art 6 und Art 90 Abs 2 B-VG abgeleiteten) nemo‑tenetur‑Grundsatz (vgl § 7 Abs 2 StPO, § 33 Abs 2 VStG) ergibt sich ein – im Übrigen auch der Prozesseinlassungspflicht zuwider laufendes – Recht des Beschuldigten, sich einem (Verwaltungs-)Strafverfahren (temporär) zu entziehen oder dieses durch wahrheitswidrige Angaben gezielt zu verzögern. Die Rechtsrüge verschweigt in diesem Zusammenhang auch unzulässigerweise die Feststellung zur Ortsanwesenheit „zumindest einmal in der Woche“.

Soweit die Berufung das Urteil in Bezug auf das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft ***** bekämpft, betreffen die Ausführungen keine entscheidungswesentlichen Tatsachen, zumal das Verhalten des Beschuldigten in diesem Verfahren lediglich illustrativ im Rahmen der Feststellungen zu den materiell‑rechtlichen Verfehlungen zu 2. angeführt (US 7), ihm aber nicht als eigene Pflichtwidrigkeit im Sinn der Ausführungen zu den zu 4. beschriebenen „Verfahrensverzögerungen“ (US 8 f) angelastet wurde. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass sich der tatsächlich wenig präzise Schuldvorwurf zu 4. auf nach den Feststellungen vom Beschuldigten beabsichtigte Verfahrensverzögerungen durch Abgabe einer wahrheitswidrigen Ortsabwesenheitserklärung und durch die vorsätzliche wahrheitswidrige Behauptung der Unkenntnis einer an der Adresse des Landesgerichts zugestellten Strafverfügung im Verfahren Bezirkshauptmannschaft ***** bezieht.

Für die Strafbemessung ist die Art und Schwere der Pflichtverletzung maßgebend, wobei auch auf Erwägungen der Spezial‑ und Generalprävention Rücksicht zu nehmen ist (Ds 9/09; Ds 27/13; 2 Ds 6/17f). Das Disziplinargericht erster Instanz hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen zutreffend dargestellt.

In der Justizverwaltung tätige Vorgesetzte haben nicht nur Aufsichts‑ und Weisungsfunktion sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung zu erfüllen, sondern sollen auch eine Vorbildwirkung ausüben (Ds 27/13 mwN). Daraus folgt eine besondere Verantwortung nicht nur für dienstliche Entscheidungen, sondern auch in Bezug auf das außerdienstliche Verhalten. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern kann sich eine Pflichtwidrigkeit des Vorgesetzten achtungs‑ und vertrauensmindernd auswirken (Ds 27/13).

Demgegenüber kommt dem vom Beschuldigten hervorgehobenen Umstand, seine Pflichtverletzungen seien mangels medialer Berichterstattung nicht öffentlichkeitswirksam geworden, nicht die von ihm angestrebte besondere Bedeutung zu. Immerhin führte sein mehrfaches pflichtwidriges Verhalten zu diesbezüglicher Kenntnis mehrerer Bediensteten der befassten Verwaltungsstrafbehörden und dementsprechend einer größeren Zahl von Personen.

Unrechts‑ und Schuldgehalt der Tat verbieten in diesem Sinn die begehrte Anwendung von § 101 Abs 3 RStDG ebenso wie einen bloßen Verweis (§ 104 Abs 1 lit a RStDG).

Der Strafberufung war daher nicht Folge zu geben. Dass das Erstgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Ds 26/13; vgl 2 Ds 3/17i), wonach eine Geldstrafe nach § 104 Abs 1 lit b RStDG in Monatsbezügen (§ 3 Abs 2 GehaltsG 1956) festzusetzen und die ziffernmäßige Berechnung der Strafe keine Frage ihrer Bemessung, sondern ein bloßer Rechenvorgang (siehe §§ 66, 68 bzw 168 ff RStDG) ist, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgt, übergangen und diese mit einem unterhalb eines Monatsbezugs liegenden Betrag festgesetzt hat, hat mangels Beschwer für den Beschuldigten und Anfechtung des Erkenntnisses zu seinem Nachteil auf sich zu beruhen (2 Ds 3/17i).

Die Kostenersatzpflicht für das Berufungsverfahren folgt aus § 137 Abs 2 iVm § 140 Abs 3 letzter Satz RStDG. Die Höhe entspricht dem Verfahrensaufwand.

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