OGH 12Os130/18m

OGH12Os130/18m6.12.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Angelina F***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 6. April 2018, GZ 39 Hv 143/17d‑113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00130.18M.1206.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Verurteilten fallen auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 6. April 2018 wurde Angelina F***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 175 StGB schuldig erkannt. Nachdem die Angeklagte und ihr Verteidiger nach Urteilsverkündung um drei Tage Bedenkzeit ersucht hatten (ON 112 S 63), meldete der Verteidiger am 9. April 2018 das Rechtsmittel der Berufung wegen Strafe an (ON 117), über das nach dessen Ausführung (ON 124) zu 7 Bs 178/18m des Oberlandesgerichts Innsbruck am 16. August 2018 rechtskräftig entschieden wurde (ON 133).

Obwohl somit Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils (§ 284 Abs 1 StPO) nicht angemeldet worden war, richtete die Verurteilte Angelina F***** am 17. Oktober 2018 ein von ihr handschriftlich verfasstes, als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnetes Schreiben an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Diese Nichtigkeitsbeschwerde war bereits deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO), weil ihr keine innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt (vgl RIS‑Justiz RS0100007) und das Urteil bereits mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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