European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00130.18M.1206.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Verurteilten fallen auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 6. April 2018 wurde Angelina F***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB schuldig erkannt. Nachdem die Angeklagte und ihr Verteidiger nach Urteilsverkündung um drei Tage Bedenkzeit ersucht hatten (ON 112 S 63), meldete der Verteidiger am 9. April 2018 das Rechtsmittel der Berufung wegen Strafe an (ON 117), über das nach dessen Ausführung (ON 124) zu 7 Bs 178/18m des Oberlandesgerichts Innsbruck am 16. August 2018 rechtskräftig entschieden wurde (ON 133).
Obwohl somit Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils (§ 284 Abs 1 StPO) nicht angemeldet worden war, richtete die Verurteilte Angelina F***** am 17. Oktober 2018 ein von ihr handschriftlich verfasstes, als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnetes Schreiben an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Diese Nichtigkeitsbeschwerde war bereits deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO), weil ihr keine innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt (vgl RIS‑Justiz RS0100007) und das Urteil bereits mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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