OGH 23Ds4/18t

OGH23Ds4/18t3.12.2018

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 3. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Konzett und Mag. Brunar sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, ehemaliger Rechtsanwaltsanwärter, über die Berufung des genannten Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 25. Februar 2016, GZ D 6/15‑11, gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0230DS00004.18T.1203.000

 

Spruch:

Das zu 23 Ds 4/18t anhängige Verfahren über die Berufung des ***** wird abgebrochen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Rechtsanwaltsanwärter ***** des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hiefür zu einer Disziplinarstrafe nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt verurteilt.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung wegen Schuld und Strafe. Über diese wurde noch nicht entschieden.

Mit Beschluss des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 21. November 2018 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Genannten (neuerlich) abgebrochen, weil er infolge Beendigung seines Dienstverhältnisses mit diesem Tag aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter gestrichen wurde.

Infolge Ausscheidens aus dem Berufsstand unterliegt ***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Berufung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek RAO10 DSt § 1 Rz 16 f; RIS-Justiz RS0072282 [T14] = RS0054824 [T8]).

Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG.

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