European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00205.18P.1129.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass der Halter das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses zu beweisen hat (RIS‑Justiz RS0058979). Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Lenker die Geschädigte – die sich aus einer Büroräumlichkeit kommend von schräg hinten dem anfahrenden LKW genähert hatte, um dem Lenker noch etwas mitzuteilen, und deren Fuß dabei vom zweiten Vorderrad überrollt worden war – bei einem Blick in den Außenspiegel hätte wahrnehmen können. Ungeachtet dessen ist aber die Auffassung vertretbar, dass ein solcher Blick auch nach dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 9 Abs 2 EKHG nicht erforderlich war, weil der Lenker keinesfalls mit einem solchen Verhalten rechnen konnte und überdies auf den Querverkehr vor der Ausfahrt achten musste. Einen überzeugenden Grund, weswegen sich die vorliegende Situation grundlegend von jener in 2 Ob 44/88 unterschiede, zeigt die Revision nicht auf.
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