European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00198.18H.1129.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Be- und Entladen eines Fahrzeugs zwar als Betriebsvorgang iSv § 1 EKHG anzusehen, die Haftung des Halters setzt aber zudem voraus, dass im konkreten Fall ein Gefahrenzusammenhang besteht, der Unfall also aus der spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert (RIS-Justiz RS0124207; zum Gefahrenzusammenhang zuletzt ausführlich 2 Ob 188/16k).
2. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger von einem Heuballen getroffen, den ein Arbeitskollege, den kein Verschulden trifft, beim Entladen eines LKW von der Ladefläche geworfen hatte. Die ausführlich begründete Auffassung der Vorinstanzen, dass hier kein Gefahrenzusammenhang bestehe, ist durch die oben dargestellte Rechtsprechung gedeckt. Denn der Unfall hätte sich in gleicher Weise beim Herabwerfen solcher Ballen in einem Heustadel oder von einem aufgeschichteten Haufen ereignen können. Es verwirklichte sich daher gerade nicht eine spezifische Gefahr des Kraftfahrzeugs. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall jedenfalls vom Absenken einer Ladefläche (2 Ob 83/16v), dem Versagen von Betriebseinrichtungen (2 Ob 204/08a), dem Verklemmen von Ladegut mit solchen Einrichtungen (2 Ob 251/08p) oder der mit solchen Einrichtungen erfolgten labilen Lagerung von Ladegut, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu einem Unfall führt (2 Ob 47/14x, 2 Ob 20/16d).
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