OGH 2Ob167/18z

OGH2Ob167/18z29.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** G*****, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. W***** M*****, 2. S***** SE, *****, und 3. G***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 26.830,30 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Juni 2018, GZ 4 R 59/18f‑34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00167.18Z.1129.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein Fußgänger muss – jedenfalls bei Dunkelheit und Regen – vor dem Überqueren der Fahrbahn die Verkehrslage besonders sorgfältig prüfen und eher ungünstig beurteilen (RIS‑Justiz RS0073755). Im vorliegenden Fall bewegte sich der Kläger bereits fünf Sekunden auf der Fahrbahn, ohne das für ihn „jederzeit erkennbare“ Beklagtenfahrzeug wahrgenommen zu haben. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger sei ein Verstoß gegen § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO und damit ein erhebliches Verschulden am Unfall vorzuwerfen, entspricht daher der Rechtslage.

2. Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RIS‑Justiz RS0087606). Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RIS‑Justiz RS0087606 [T2]).

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 hält sich infolge der gravierenden Unaufmerksamkeit des Klägers auch angesichts der dem Erstbeklagten zur Last gelegten Schuldvorwürfe noch im Rahmen des dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums und ist somit nicht korrekturbedürftig.

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