OGH 9Ob80/18g

OGH9Ob80/18g28.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Pflegschaftssache der mj L* I*, geboren am * und L* I*, geboren am *, beide vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 13, 14, 15, 1150 Wien, Gasgasse 8–10, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters I* I*, vertreten durch Neulinger Mitrofanova Ceovic Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. August 2018, GZ 43 R 280/18x‑104, mit dem über Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Mai 2018, GZ 4 Pu 168/13i‑96, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123768

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht richtet, zurückgewiesen.

2. Im Übrigen, also hinsichtlich des bestätigenden Teils der Entscheidung, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung richtet, unzulässig; im Übrigen, also hinsichtlich des bestätigenden Teils der Entscheidung, entspricht die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof nicht dem Gesetz.

Zu 1: „Echte“ Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthalten, sind absolut unanfechtbar (§ 64 Abs 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0109580). Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters gegen die teilweise Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht wendet, ist er daher unzulässig und folglich zurückweisen.

Zu 2: Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG idF des Art 16 Abs 4 BudgetbegleitG, BGBl 2009/52, ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Im vorliegenden Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht zu Recht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorgenommen, weil der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (RIS-Justiz RS0122735 [T8, T12]). Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RIS-Justiz RS0112656). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag des zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittigen Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrags (RIS-Justiz RS0046543; RS0122735).

Hier wurde vom Vater der Beschluss des Erstgerichts im Umfang der Erhöhung um 118 EUR monatlich für die Zeit von 1. 12. 2016 bis 30. 9. 2017 sowie der Erhöhung um 78 EUR monatlich für den laufenden Unterhalt, jeweils je Kind, bekämpft. Der Wert des Entscheidungsgegenstands erreicht daher bei keinem der Kinder die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR.

Der diesbezügliche Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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