OGH 8ObA65/18v

OGH8ObA65/18v26.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. 

Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Dr. 

Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Bieta Sodeyfi und Peter Schleinbach in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** M*****, vertreten durch Mayer & Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. K***** K*****, als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T***** GmbH, *****, wegen Feststellung gemäß § 110 IO (Streitwert: 28.639,76 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. August 2018, GZ 10 Ra 74/18b‑40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00065.18V.1126.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin erblickt in der Behandlung ihrer Beweisrüge durch das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel. Ihr ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsverfahren nur dann mangelhaft wäre, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hätte (RIS‑Justiz RS0043371, RS0043141). Hat das Berufungsgericht hingegen – wie hier geschehen – die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Erwägungen über die Beweiswürdigung angestellt, so liegt kein Verfahrensmangel vor (RIS‑Justiz RS0043150, RS0043268). Das Berufungsgericht ist dabei nicht genötigt, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0043162, RS0040180).

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