European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00121.18K.1121.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Samiulah S***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 9. Juni 2018 in Graz Habib Sa***** mit Gewalt und durch „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, mit dem Tod, einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung“, zur Bekanntgabe seines Namens und zum Vorweisen seines Ausweises und seiner Sachen zu nötigen versucht, indem er das Opfer mit beiden Händen an der Kleidung erfasste und gewaltsam in seine Richtung zerrte, sodass die Kleidung zerriss und ihm in der Folge ein spitzes Messer mit einer Gesamtlänge von etwa 30 cm mit den Worten: „Zeig mit deine Sachen, ich muss das sehen“ sowie „Wie heißt du und wo ist dein Ausweis“ entgegenhielt, wobei es lediglich deshalb nicht zur Tatvollendung kam, weil das Opfer flüchten konnte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
In subjektiver Hinsicht stellten die Tatrichter fest, dass der Angeklagte den Entschluss fasste, Habib Sa***** dessen Ausweis auch mit Gewalt und unter Drohung mit einem Messer abzunötigen, dass er, „um dem Zeugen die von ihm verlangten Sachen abzunötigen, mit dem Tod, einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung“ drohte, indem er ein Messer herauszog und „dieses drohend vor dem Zeugen hielt“. „Er wollte mit seiner unter Verwendung eines Messers begangenen Drohung mit dem Tod, einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung erreichen, dass das Opfer Habib Sa***** seine Identität Preis gibt bzw er seinen Ausweis an den Angeklagten übergibt“ (US 3).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das Urteil habe „nicht alle zur inneren Tatseite erforderlichen Feststellungen getroffen“, erklärt aber nicht, welche weiteren Feststellungen ihrer Ansicht nach für eine rechtsrichtige Gesetzesanwendung erforderlich gewesen wären (RIS‑Justiz RS0095939). Soweit sie weiters die Verwendung der verba legalia für die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite kritisiert, legt sie nicht dar, weshalb es den erstgerichtlichen Feststellungen an einem ausreichenden Sachverhaltsbezug mangeln sollte (RIS‑Justiz RS0119090).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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