OGH 2Ob186/18v

OGH2Ob186/18v30.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei M***** K*****, vertreten durch die DDr. Fürst Rechtsanwalt-GmbH in Mödling, wegen 25.801,93 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juli 2018, GZ 13 R 31/18a‑58, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Dezember 2017, GZ 24 Cg 135/16t‑47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00186.18V.1030.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von 25.801,93 EUR sA.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 11.368,45 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab.

Diese Entscheidung erwuchs in ihrem abweisenden Teil unbekämpft in Rechtskraft. Der Beklagte bekämpfte mit Berufung das Ersturteil in seinem stattgebenden Teil. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Gegen den Zuspruch eines 9.366,31 EUR sA übersteigenden Betrags (Revisionsinteresse daher 2.002,14 EUR) richtet sich die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS‑Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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