European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00171.17M.1030.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zwar kann seit Inkrafttreten des Gesetzes RGBl 1879/50 real geteiltes Eigentum an Liegenschaften („Stockwerkseigentum“) nicht mehr begründet werden; die vor diesem Gesetz begründeten Rechtsverhältnisse blieben jedoch aufrecht (4 Ob 2229/96i SZ 69/228; RIS‑Justiz RS0075739 [T1]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall der Vertrag aus dem Jahr 1847 als Begründung von real geteiltem Eigentum zu verstehen war (Titel) und dass dieses Recht durch Eintragung in das (damalige) öffentliche Buch auch sachenrechtlich entstanden ist (Modus), beruht auf der jedenfalls vertretbaren Auslegung des Vertrags und ist daher nicht zu beanstanden. Zwar ging die Eintragung bei der Neuanlegung des Grundbuchs 1874 verloren. Das führte aber nicht zum Erlöschen des Rechts, sondern nur zum Schutz gutgläubiger Erwerber (§ 6 des Gesetzes RGBl 1871/96; vgl 7 Ob 512/76). Auf einen gutgläubigen Erwerb hätten sich die Kläger aber berufen müssen (RIS‑Justiz RS0123034). Dass der Senat einen Unterlassungsanspruch des hier Beklagten mit der Begründung bejaht hat, er könne sich in Bezug auf den strittigen Gebäudeteil zumindest auf eine Dienstbarkeit stützen (2 Ob 115/12v), steht der – damals ausdrücklich offen gelassenen – Annahme eines Vollrechts nicht entgegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)