OGH 2Ob171/17m

OGH2Ob171/17m30.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Musger als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. E***** G*****, und 2. Dr. B***** E*****, beide vertreten durch Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei F***** B*****, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Räumung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2017, GZ 4 R 188/16y‑12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00171.17M.1030.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar kann seit Inkrafttreten des Gesetzes RGBl 1879/50 real geteiltes Eigentum an Liegenschaften („Stockwerkseigentum“) nicht mehr begründet werden; die vor diesem Gesetz begründeten Rechtsverhältnisse blieben jedoch aufrecht (4 Ob 2229/96i SZ 69/228; RIS‑Justiz RS0075739 [T1]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall der Vertrag aus dem Jahr 1847 als Begründung von real geteiltem Eigentum zu verstehen war (Titel) und dass dieses Recht durch Eintragung in das (damalige) öffentliche Buch auch sachenrechtlich entstanden ist (Modus), beruht auf der jedenfalls vertretbaren Auslegung des Vertrags und ist daher nicht zu beanstanden. Zwar ging die Eintragung bei der Neuanlegung des Grundbuchs 1874 verloren. Das führte aber nicht zum Erlöschen des Rechts, sondern nur zum Schutz gutgläubiger Erwerber (§ 6 des Gesetzes RGBl 1871/96; vgl 7 Ob 512/76). Auf einen gutgläubigen Erwerb hätten sich die Kläger aber berufen müssen (RIS‑Justiz RS0123034). Dass der Senat einen Unterlassungsanspruch des hier Beklagten mit der Begründung bejaht hat, er könne sich in Bezug auf den strittigen Gebäudeteil zumindest auf eine Dienstbarkeit stützen (2 Ob 115/12v), steht der – damals ausdrücklich offen gelassenen – Annahme eines Vollrechts nicht entgegen.

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