OGH 2Ob178/18t

OGH2Ob178/18t30.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****-GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wider die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlich) 30.000 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 2018, GZ 4 R 79/18v‑157, mit welchem das Endurteil des Handelsgerichts Wien vom 9. April 2018, GZ 40 Cg 12/11g‑153, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00178.18T.1030.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Die klagende Partei begehrte zunächst die Zahlung von 147.420 EUR sA für die von der beklagten Partei in Auftrag gegebene Räumung mehrerer Bürostandorte samt fachgerechter Entsorgung der dort verbliebenen Fahrnisse.

Das Urteil des Erstgerichts vom 18. 5. 2015 wurde vom Berufungsgericht mit Teilurteil vom 28. 1. 2016 teilweise abgeändert und teilweise bestätigt, sodass der klagenden Partei einschließlich des unangefochtenen Teils 39.828,05 EUR sA zugesprochen und ein Mehrbegehren von 77.591,95 EUR sA abgewiesen wurde. In Ansehung des restlichen Klagebegehrens von 30.000 EUR hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Gegenstand des zweiten und (nunmehr) dritten Rechtsgangs war lediglich das verbliebene Begehren auf Zahlung von 30.000 EUR sA.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfehlt.

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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