OGH 6Ob172/18i

OGH6Ob172/18i25.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A***** H*****, sowie 2. P***** H*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** SA, *****, Frankreich, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Herausgabe, in eventu Zahlung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. August 2018, GZ 3 R 33/18x‑50, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. April 2018, GZ 29 Cg 42/16w‑44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00172.18I.1025.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob jemand als Bote oder Vertreter eines anderen anzusehen ist, richtet sich allein nach seinem tatsächlichen Auftreten gegenüber dem Geschäftsgegner (RIS‑Justiz RS0019600). Bote ist derjenige, von dem der Kontrahent den Eindruck haben muss, dass er für die abgegebene (oder zu empfangende) Willenserklärung (nur) eine Übermittlerfunktion ausübt (RIS‑Justiz RS0019600 [T1]). Der Vertreter bildet selbst den Willen, der Bote teilt den fremden Willen hingegen mit (4 Ob 553/87). Die Beantwortung der Frage, ob der Erklärende als Vertreter oder Bote gehandelt hat, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und deshalb nicht von über den speziellen Fall hinausgehender Bedeutung (RIS‑Justiz RS0019600 [T2]). Gleiches gilt für die Frage, ob jemand überhaupt als Bote tätig war oder gar nicht zuzurechnen ist.

2.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen schrieb die von der Beklagten beauftragte Journalistin die Hochtzeitsagentur an und teilte mit, sie sei auf der Suche nach einem Brautpaar, das sich vorstellen könne, seine Hochzeit von der Beklagten begleiten zu lassen. In der Folge sagte die Journalistin zu, dass dem Brautpaar „Bilder“ zur Verfügung gestellt würden, wobei nicht feststeht, dass dabei konkret auf das gesamte Rohmaterial Bezug genommen wurde. In der Folge kontaktierte die Hochzeitsplanerin über Ersuchen der Journalistin mehrere Brautpaare, darunter die Kläger, und stellte ihnen sowohl telefonisch als auch per E‑Mail in Aussicht, dass bei einer Begleitung der Hochzeit durch die Beklagte sich die Kläger anschließend mit dem Rohmaterial selbst ein Hochzeitsvideo zusammenschneiden könnten.

2.2. Bei dieser Sachlage liegt in der Einschätzung des Berufungsgerichts, das die Hochzeitsplanerin nicht als Erklärungsbotin der Beklagten ansah, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Nachvollziehbar ist dabei die Überlegung, dass die Hochtzeitsplanerin grundsätzlich der Sphäre der Kläger zuzurechnen ist, mit denen sie – über die Hochzeitsagentur – in einem Vertragsverhältnis steht. Nicht korrekturbedürftig erscheint auch die Einschätzung, wonach die Hochzeitsplanerin nicht den Eindruck erweckte, von der Beklagten in irgendeiner Form beauftragt worden zu sein. Die bloße Anfrage bei der Hochzeitsplanerin bedeutet nicht, dass die Beklagte diese als Botin eingesetzt hätte. Nicht korrekturbedürftig ist auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, die nach der Hochzeit erfolgte Kommunikation spreche nicht hinreichend deutlich für eine bindende vertragliche Vereinbarung, sondern bloß dafür, dass die Beklagte dem (ihr nach den Feststellungen erst nach Abschluss der Dreharbeiten klar kommunizierten) Wunsch der Kläger nach Übermittlung von Rohmaterial zu entsprechen versuchte.

2.3. Mangels einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Streitteilen besteht auch für das Unterlassungsbegehren keine Grundlage.

3. Zusammenfassend bringen die klagenden Parteien daher keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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