OGH 13Os101/18d

OGH13Os101/18d10.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mitar S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Juni 2018, GZ 94 Hv 12/18z‑43, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00101.18D.1010.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mitar S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. September 2017 in W***** Gerhard W***** dadurch, dass er ihm seine mitgeführte, einer echten Faustfeuerwaffe täuschend ähnliche Softgun zeigte und ihn aufforderte, „gib's Geld her, sonst schieß ich dich nieder“, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), fremde bewegliche Sachen, nämlich 200 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussage der Zeugin Biljana P*****, sie habe den Beschwerdeführer noch um 0:45 Uhr in ihrer Wohnung gesehen (ON 34 S 3 f), keineswegs mit Stillschweigen übergangen (US 6), ihr aber erkennbar – auch mit Blick auf die zeitlichen Divergenzen in den Angaben des zweiten Alibizeugen Dejan P***** (ON 30 S 10 f) – keine erhebliche Bedeutung für die Feststellung entscheidender Tatsachen (insbesondere der Täterschaft des Beschwerdeführers) beigemessen (vgl US 6), diese vielmehr auf die als „unbedenklich“ qualifizierte Aussage des Tatopfers und den Umstand, dass DNA‑Spuren des Beschwerdeführers im Taxi des Opfers sichergestellt wurden, gestützt (US 6 f). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugin Biljana P***** waren die Tatrichter unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (vgl RIS‑Justiz RS0106642).

Dass das Opfer den Beschwerdeführer anhand eines (einzigen) Fotos und nicht im Rahmen einer Wahlkonfrontation wiedererkannt hatte, wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt (US 6). Soweit die weitere Rüge aus diesem Umstand, den Angaben des Opfers und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung für diesen günstige Schlüsse zieht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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