OGH 1Ob156/18z

OGH1Ob156/18z26.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** B*****, 2. Univ.‑Prof. Dr. F***** N*****, und 3. Dr. P***** N*****, alle vertreten durch Dr. Günther R. John, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** L*****, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Juni 2018, GZ 40 R 148/18p‑14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. April 2018, GZ 30 C 197/17w‑10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00156.18Z.0926.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bilden mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn des § 14 ZPO, weil sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt (RIS‑Justiz RS0013160 [T10]; vgl RS0013416 [T6]; RS0020369 [T4]).

Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang, ohne dass die Kläger eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermögen. Warum es darauf ankommen sollte, auf welche Weise die Stellung als Mitmieter begründet wurde, ist nicht verständlich.

2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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