European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00156.18Z.0926.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bilden mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn des § 14 ZPO, weil sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt (RIS‑Justiz RS0013160 [T10]; vgl RS0013416 [T6]; RS0020369 [T4]).
Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang, ohne dass die Kläger eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermögen. Warum es darauf ankommen sollte, auf welche Weise die Stellung als Mitmieter begründet wurde, ist nicht verständlich.
2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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