OGH 1Ob142/18s

OGH1Ob142/18s26.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der H*, geboren am *, vertreten durch den Sachwalter Dr. W*, Rechtsanwalt in Leibnitz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. Juli 2018, GZ 2 R 165/18a‑46, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 13. Juni 2018, GZ 12 P 119/11v‑43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E123109

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Schreiben vom 8. 6. 2018 beantragte die Tochter der Betroffenen, R* P* (nachfolgend kurz „Tochter“ genannt), die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahres und hilfsweise die Umbestellung des Sachwalters. Die Tochter trat dabei im eigenen Namen auf. Ihre Eingabe ließ kein Vertretungsverhältnis zur Betroffenen erkennen und auch inhaltlich stellte die Eingabe primär auf eigene Interessen der Tochter ab („Ich bin mit der Bestellung von [...] als Sachwalter […] nicht einverstanden“; „[…] ist mir […] nicht sympathisch“; „[…] weil RA […] mich als Tochter der betroffenen Person schon lange kennt [...]“).

Das Erstgericht wies die Anträge der Tochter mangels Parteistellung zurück. Dagegen erhob sie – nunmehr anwaltlich vertreten – im eigenen Namen Rekurs, wobei sie sich sowohl im Rubrum ihres Rekurses als auch in dessen Ausführung ausdrücklich als Rekurswerberin bezeichnet. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen. Der für sie einschreitende Rechtsanwalt legt dar – und dies ergibt sich auch aus dem Rubrum des Schriftsatzes –, dass die außerordentliche Revision in ihrem Namen erhoben wird und ihre Tochter als gesetzliche Vertreterin den Rechtsanwalt bestellt habe. Die Betroffene argumentiert in ihrem Revisionsrekurs, sie hätte bereits den Rekurs im eigenen Namen erhoben und sei dabei von ihrer Tochter nur vertreten worden. Dies ist angesichts der klaren Formulierung des Rekurses jedoch unzutreffend.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit ist stets ein Rechtsschutzinteresse (Beschwer; RIS-Justiz RS0006880 [T25]). Dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen; fehlt dieses Anfechtungsinteresse, ist ein Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0006880 [T26]). Die Beschwer erfordert, dass der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung benachteiligt ist (RIS-Justiz RS0006880 [T12]). Wer nicht Rekurswerber im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz war, ist regelmäßig nicht beschwert (RIS-Justiz RS0006880 [T18]). Dies ist hier hinsichtlich der Betroffenen der Fall, sodass der in ihrem Namen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig und schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist. Auf die Frage, ob und inwieweit die Tochter die Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren überhaupt vertreten kann, muss nicht eingegangen werden.

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