European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00109.18W.0924.000
Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Eine Schwarzfahrt nach § 6 Abs 2 EKHG liegt vor, wenn die Person, der das Fahrzeug überlassen wurde, die Grenzen ihrer Berechtigung überschreitet, also eine Fahrt unternimmt, der der Halter nicht ausdrücklich oder schlüssig zugestimmt hat oder hätte (2 Ob 120/15h; 2 Ob 59/15p; RIS‑Justiz RS0058419). Eine Fahrt ist dann nicht mit Willen des Halters unternommen worden, wenn sie „völlig aus dem Rahmen des erteilten Auftrags oder der erteilten Ermächtigung fällt“ (2 Ob 59/15p; 2 Ob 122/69; RIS‑Justiz RS0058472). Ausschlaggebend ist, ob eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benützungsgenehmigung nicht nur geringfügig überschritten wird (2 Ob 120/15h; RIS‑Justiz RS0058533 [T3]). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0058419). Die Auffassung der Vorinstanzen, der Lenker habe durch die Teilnahme an einem Schnellfahrduell/einer Wettfahrt mit einem anderen PKW die Zustimmung des Halters zur konkreten Benutzung des dabei verunfallten PKW erheblich überschritten, sodass eine Schwarzfahrt im Sinne der zitierten Bestimmung vorlag, ist durch die Rechtsprechung gedeckt und wirft keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
2. Ob im Falle einer Schwarzfahrt durch Vertrauensbruch nach § 6 Abs 2 EKHG die Gefährdungshaftung des Halters grundsätzlich bestehen bleibt (dazu 2 Ob 120/15h; 2 Ob 59/15p; RIS‑Justiz RS0058300), ist hier nicht entscheidend. Erfolgte schon die Fahrt als solche gegen den Willen des Halters, lag also eine Schwarzfahrt vor, so wurden bei dieser Fahrt auch sämtliche Fahrzeuginsassen ohne seinen Willen befördert. In Ansehung dieser kommt dem Halter daher der Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG zugute (2 Ob 59/15p mwN; 2 Ob 122/69). Auch für dessen Geltendmachung reicht es aus, wenn die insoweit beweispflichtige Partei entsprechende Tatsachen behauptet (vgl etwa 2 Ob 380/67; 2 Ob 44/95). Das ist hier erfolgt (ON 6: bewusste Teilnahme auch des Klägers an einem Straßenrennen; vorsätzlich zweckentfremdete Verwendung des KFZ auch durch den Kläger). Damit scheidet aber auch eine Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung für die Verletzungsfolgen des Klägers als Beifahrer aus (2 Ob 59/15p).
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