European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00148.18P.0921.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen; im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 23. August 2017 auf Antrag der Betreibenden gegen die Verpflichtete das Urteil des Kreisgerichts Ljubljana vom 20. Juni 2006 für Österreich für vollstreckbar und bewilligte der Betreibenden mit Beschluss vom selben Tag zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 199.198,96 EUR sA die Forderungsexekution nach § 294 EO.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen beide Beschlüsse nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Sowohl gegen die Vollstreckbarerklärung als auch gegen die Exekutionsbewilligung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Antragsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist zum Teil jedenfalls unzulässig und im Übrigen mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
1. Bei der Bekämpfung der Bestätigung der Exekutionsbewilligung übersieht die Verpflichtete, dass die Ausnahmebestimmung des § 411 Abs 4 EO (bis zum Inkrafttreten der EO-Novelle 2016: § 84 Abs 4 EO) nur für Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Vollstreckbarerklärung gilt. Diese Ausnahmeregelung ist nur auf abweisende Entscheidungen über den Exekutionsantrag auszudehnen, sodass es bei bewilligenden Entscheidungen beider Instanzen bei der Unanfechtbarkeit wegen Vollbestätigung gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bleibt (RIS-Justiz RS0114023 [T3]; jüngst 3 Ob 32/17b). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, ist er daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
2. Nach Art 34 Nr 1 der – hier noch anzuwendenden (dazu jüngst 3 Ob 32/17b) – EuGVVO alt liegt ein Versagungsgrund für die Vollstreckbarerklärung insbesondere dann vor, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde.
Die Auffassung des Rekursgerichts, dass der Zuspruch von Zinsen im slowenischen Urteil (für einen Zeitraum von rund 15 Jahren) nicht gegen den österreichischen ordre public verstößt, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar: Ist doch das Verbot des § 1335 ABGB, wie die Verpflichtete selbst zugesteht, gemäß § 353 UGB auf Geldforderungen gegen Unternehmer gar nicht anwendbar.
Gleiches gilt für die weitere Beurteilung des Rekursgerichts, dass kein Verstoß der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung gegen die EMRK vorliegt: Aus der von der Verpflichteten selbst vorgelegten, im slowenischen Titelverfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien ergibt sich nämlich kein Hinweis darauf, dass der Verpflichteten in diesem Verfahren wegen einer – allenfalls gegen die EMRK verstoßenden – Verfassungsbestimmung die Geltendmachung von Gegenforderungen von vornherein verwehrt gewesen wäre.
3. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft; sie liegt nicht vor.
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