OGH 10ObS69/18x

OGH10ObS69/18x13.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Kirnberger‑Schuberth‑Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, 5021 Salzburg, Engelbert‑Weiß‑Weg 10, wegen Rückforderung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2018, GZ 11 Rs 22/18m‑10, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00069.18X.0913.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Klägerin wurde aus Anlass der Geburt ihrer Tochter am 13. 11. 2012 die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 9. 1. 2013 bis 31. 12. 2013 in Höhe von 2.163,42 EUR zuerkannt.

Mit Bescheid vom 19. 9. 2017 hat die beklagte Salzburger Gebietskrankenkasse die Zuerkennung dieser Beihilfe widerrufen und die Klägerin zum Ersatz von 2.163,42 EUR verpflichtet, weil die Einkünfte des Gatten der Klägerin aus Gewerbebetrieb im Jahr 2013 die Zuverdienstgrenze des § 12 KBGG überstiegen hätten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung der im Zeitraum von 9. 1. 2013 bis 31. 12. 2013 bezogenen Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld im Betrag von 2.163,42 EUR nicht zu Recht bestehe, ab.

In ihrer gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichteten außerordentlichen Revision hält die Klägerin an ihrer Argumentation fest, dass es bei der Beurteilung der Frage des Überschreitens der Zuverdienstgrenze nicht auf die Summe der Einkünfte ankomme, sondern auf den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs 2 EStG, daher nach Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen.

Die Klägerin zeigt damit keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts und der Revisionswerberin hat der Oberste Gerichtshof zu § 8 KBGG in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht auf den Einkommensbegriff des § 2 Abs 2 EStG abstellt, sondern nur auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, also ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) und der Freibeträge (§§ 104 aF, 105 EStG [§ 104 EStG ist ab 2016 nicht mehr anwendbar, Art 1 Z 35 StRefG 2015/2016; § 124b Z 292 lit c EStG]). Die Zuverdienstgrenze stellt daher eine Einkünfte‑ und keine Einkommensgrenze dar, sodass Ausgaben im Rahmen von Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Freibeträge nicht abgezogen werden dürfen (ausführlich 10 ObS 147/09d, SSV‑NF 23/86; 10 ObS 2/13m; RIS‑Justiz RS0124063 [T31 und T34]). An dieser – inhaltlich vom Berufungsgericht beachteten – Rechtsprechung ist festzuhalten, weil § 8 KBGG (auch in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/139) für die Beurteilung, ob die Zuverdienstgrenze (hier: des § 12 KBGG in der Fassung BGBl I 2009/116) überschritten wurde, unverändert auf den Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte abstellt (ebenso die diesbezüglich einheitliche Lehre: Burger‑Ehrnhofer , KBGG³ § 8 Rz 5 mwH in FN 13; Konezny in Sonntag/Schober/Konezny , KBGG² § 8 Rz 6; Weißenböck in Holzmann‑Windhofer/Weißenböck , KBGG, 112). Dem Argument der Revisionswerberin, § 8 Abs 1 Z 2 KBGG spreche von der „Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr“ und sei deshalb unklar, ist entgegenzuhalten, dass diese Formulierung bereits in der – in den zitierten Entscheidungen 10 ObS 147/09d und 10 ObS 2/13m behandelten – Stammfassung des KBGG, BGBl I 2001/103 enthalten war.

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