European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:015FSS00005.18F.0912.000
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Kostenzuspruch wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Juli 2018, AZ 19 Bs 11/18h, wurde der Beschwerde der Beschuldigten Gabriele B*****, Dominik G*****, Anneliese S***** und Carina Z***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Dezember 2017, AZ 12 HR 425/16h des Landesgerichts St. Pölten im Ermittlungsverfahren AZ 87 St 94/16a der Staatsanwaltschaft St. Pölten, mit welchem ein Antrag der Genannten auf Einstellung des gegen sie geführten Verfahrens abgewiesen worden war (ON 155 der Ermittlungsakten), nicht Folge gegeben.
Mit am 14. August 2018 beim Oberlandesgericht Wien eingelangtem Antrag begehrten die – vom Erstgericht von der Beschwerdeentscheidung offenbar nicht in Kenntnis gesetzten – Beschuldigten, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht Wien eine angemessene Frist für die Entscheidung über ihre Beschwerde setzen und dem Bund die Kosten für den Fristsetzungsantrag auferlegen.
Nach unmittelbarer Zustellung der Entscheidung durch das Oberlandesgericht teilte der Verteidiger der Antragsteller mit, dass der Fristsetzungsantrag im Hinblick auf das darin enthaltene Begehren auf Kostenersatz aufrecht bleibe (§ 91 Abs 2 GOG). Weiters brachte er Umstände vor, die bei der Entscheidung über die Anträge auf Einstellung „zu berücksichtigen“ wären.
Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Dass dessen Entscheidung inhaltlich nicht den Vorstellungen der Antragsteller entspricht, vermag eine Säumigkeit nicht zu begründen (RIS‑Justiz RS0059285).
Da das Oberlandesgericht Wien die betriebene Entscheidung bereits vor Einbringung des Fristsetzungsbegehrens gefällt hat, mangelt es den Antragstellern von vornherein an jeglicher Beschwer, weshalb ihr Antrag zurückzuweisen war (vgl 13 Fs 1/02 mwN; 11 Fss 1/18p [11 Fss 2/18k]).
Das (einseitige) Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG kennt zudem keinen Kostenersatz (RIS‑Justiz RS0059255; Lendl , WK‑StPO § 381 Rz 2). Der darauf bezogene Antrag war somit abzuweisen (8 Fs 1/93).
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