OGH 14Ns47/18z

OGH14Ns47/18z4.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Dietmar L***** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, AZ 38 Hv 68/14p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00047.18Z.0904.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS‑Justiz RS0128937, jüngst 13 Ns 20/18x; Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 1/1).

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