OGH 8Nc15/18z

OGH8Nc15/18z28.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann‑Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin R*****, wegen Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage im Verfahren AZ 6 Cg 22/14b des Landesgerichts Leoben, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080NC00015.18Z.0828.000

 

Spruch:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.

 

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte vor dem Landesgericht Leoben als Klägerin vom dort Beklagten Schadenersatz für eine behauptete Zahnfehlbehandlung sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden aus dieser Behandlung. Die Klage wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.

Nunmehr beabsichtigt die Antragstellerin die Einbringung einer Nichtigkeitsklage und einer Wiederaufnahmsklage und beantragt, ihr dazu Verfahrenshilfe zu gewähren.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 529 Abs 1 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die Sache wird „erledigt“ durch Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen, die abschließend über ein Rechtsschutzbegehren absprechen. Darunter fallen alle in Beschlussform ergehenden Sachentscheidungen, aber auch Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden, so auch der Beschluss des Obersten Gerichtshofs auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0108897 [T1]; vgl auch RS0044317).

Für die von den Antragstellern beabsichtigte Nichtigkeitsklage ist daher der Oberste Gerichtshof zuständig. Auch die Entscheidungskompetenz über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe kommt somit dem Obersten Gerichtshof zu (RIS-Justiz RS0036094). Eine bereits bewilligte Verfahrenshilfe umfasst nicht die Einbringung von Rechtsmittelklagen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny ³ II/1 § 64 Rz 1 mwN).

Allerdings ist Verfahrenshilfe im vorliegenden Fall nicht zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist.

Gemäß § 529 Abs 1 Z 1 ZPO kann die rechtskräftige Entscheidung angefochten werden, wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreit kraft des Gesetzes ausgeschlossen war. Die angebliche Befangenheit eines Richters bildet nach dem klaren Willen des Gesetzgebers keinen Grund für die Nichtigkeitsklage ( Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 529 Rz 29 mwN). Die Antragstellerin hat jedoch trotz Anleitung kein Tatsachensubstrat vorgebracht, das einem Ausschließungsgrund nach § 20 JN zugeordnet werden könnte. Vielmehr behauptet sie selbst nur eine Befangenheit eines der in dieser Sache tätig gewordenen Erstrichters. Warum dieser das Verfahren „nicht hätte führen dürfen“ kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden.

Andere Gründe für eine Nichtigkeitsklage behauptet auch die Antragstellerin nicht.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage war daher abzuweisen. Für die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage ist das Prozessgericht erster Instanz zuständig (§ 532 Abs 2 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte