OGH 15Ns46/18k

OGH15Ns46/18k27.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des Ernst M*****, AZ 21 BE 380/16k des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00046.18K.0827.000

 

Spruch:

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ernst M***** hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

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