European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122274
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Der erstinstanzliche Aufteilungsbeschluss wurde dem Antragsteller am 10. 1. 2018 zugestellt.
Das Rekursgericht wies den von ihm erst am 6. 2. 2018 (und somit unstrittig außerhalb der vierzehntägigen Frist nach § 46 Abs 1 AußStrG) eingebrachten Rekurs als verspätet zurück (§ 54 Abs 1 Z 1 AußStrG), sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem in einem Außerstreitverfahren ein Rekurs wegen Verspätung zurückgewiesen wird, ist – als ein im Rahmen des Rekursverfahrens ergangener – nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar, weil eine § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung im AußStrG 2005 fehlt (vgl RIS‑Justiz RS0120974 [T7]).
Mit Ausführungen dazu, dass wegen des Umfangs des zu beurteilenden Sachverhalts (den das Erstgericht auf vier der zwanzig Seiten umfassenden Entscheidung darstellen konnte) und der in § 49 AußStrG verankerten eingeschränkten Neuerungserlaubnis vom Rekursgericht eine vierwöchige Frist „anzunehmen“ gewesen wäre, kann der Antragsteller ebensowenig eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, wie mit der Behauptung, die – beiden Parteien in § 46 Abs 1 AußStrG in gleicher Weise eingeräumte, nicht erstreckbare – (bloß) vierzehntägige Rekursfrist verletze das Prinzip eines fairen Verfahrens.
Der Revisionsrekurs ist demnach als unzulässig zurückzuweisen, was keiner weitergehenden Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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