OGH 13Ns32/18m

OGH13Ns32/18m26.6.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Michel in der Strafsache gegen Arsen A***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 FinStrG aF, AZ 17 Hv 70/12a des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag des Angeklagten Arsen A***** (ON 245) und der Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130NS00032.18M.0626.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister wurde der Antragsteller von der im Delegierungsantrag bezeichneten Adresse in 1210 Wien am 24. Mai 2018 abgemeldet. Diese Adresse stellt schon aus diesem Grund keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für die begehrte Delegierung dar. Hinzugefügt sei, dass ein nicht im Sprengel des Tatortgerichts liegender Aufenthaltsort des Angeklagten allein nach ständiger Judikatur kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 StPO ist (RIS‑Justiz RS0129146).

Weshalb behauptete Verständigungsprobleme mit dem Verteidiger eine – nur in Ausnahmefällen vorzunehmende (RIS‑Justiz RS0053539) – Delegierung rechtfertigen sollen, wird nicht klar.

Da die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen nach der Aktenlage im Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte wohnhaft sind, vermögen auch Überlegungen zur Verringerung von Kosten die Delegierung nicht zu begründen.

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