OGH 4Ob85/18f

OGH4Ob85/18f29.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen V* C*, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Sachwalters Dr. Viktor Igáli‑Igálffy, Rechtsanwalt in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. März 2018, GZ 16 R 49/18x‑170, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 21. Dezember 2017, GZ 31 P 28/17t‑166, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122199

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der – im Jahr 2007 einstweilig und im Jahr 2010 endgültig bestellte – Sachwalter verkaufte am 4. 7. 2016 die Liegenschaft des Betroffenen. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte am 6. 10. 2016.

Am 23. 3. 2017 erstattete der Sachwalter seinen Jahresbericht und legte Sachwalterrechnung für den Zeitraum vom 1. 11. 2015 bis 30. 11. 2016. Weiters begehrte er – neben Aufwandsersatz und einer einkommensabhängigen Entschädigung – eine vermögensabhängige Entschädigung für den Zeitraum vom 13. 7. 2007 bis 30. 11. 2016 (112,61 Monate); als Bemessungsgrundlage zog er den Kaufpreis der Liegenschaft heran.

Das Erstgericht bestimmte die vermögensabhängige Entschädigung des Sachwalters für den beanspruchten Zeitraum mit 7.329,46 EUR.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Sachwalters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Sachwalters erweist sich als absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind Revisionsrekurse über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS‑Justiz RS0044233). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um eine Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw zuzuweisen sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS‑Justiz RS0007695). Unter den Begriff der „Kosten“ fallen nach der Rechtsprechung auch die Kosten eines Sachwalters und dessen Belohnung oder Entschädigung (RIS‑Justiz RS0007695 [T13, T23]; RS0007696 [T5, T13, T17]; RS0008673 [T9, T12]; RS0017311 [T12, T17]; jüngst 1 Ob 126/17m; 3 Ob 143/17a).

2. Der Rekurs des Sachwalters richtete sich gegen „den Nichtzuspruch der zusätzlich begehrten vermögensabhängigen Entschädigung“. Das Rekursgericht hat daher zutreffend festgehalten, dass das Rekursverfahren ausschließlich den Anspruch des Sachwalters auf die genannte Entschädigung betreffe. Der Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist durch die Entscheidungen der Vorinstanzen vorgegeben. Die Ausführungen im „außerordentlichen“ Revisionsrekurs zielen in Wirklichkeit nur auf die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die in Rede stehende Entschädigung ab. Der Hinweis des Sachwalters, dass die Feststellung des Vermögens des Betroffenen bei Vorliegen von Liegenschaftseigentum ein eigener Punkt im Jahresbericht sei, schlägt schon deshalb fehl, weil in der zugrunde liegenden Vermögensaufstellung zum Stichtag 30. 11. 2016 die Liegenschaft gar nicht angeführt ist.

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Sachwalters war als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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