OGH 4Ob110/18g

OGH4Ob110/18g29.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin M***** K*****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts‑GmbH in Wien, gegen die Beklagte B***** PLC, *****, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 43.454,96 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert 5.000 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2016, GZ 4 R 128/16x‑22, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15. Juli 2015, GZ 48 Cg 64/12i‑12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00110.18G.0529.000

 

Spruch:

Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klage zurück; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Am 30. 5. 2017 unterbrach der Oberste Gerichtshof sein Verfahren zu 4 Ob 40/17m über den Revisionsrekurs der Klägerin bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 10. 5. 2017 zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf

Vorabentscheidung. Am 3. 5. 2018 erklärte die Klägerin, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

1. § 163 Abs 2 ZPO steht solchen Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen, nicht entgegen ( Fink in Fasching/Konecny 3 § 163 ZPO [2015] Rz 31 mwN; vgl 4 Ob 118/98a).

2. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren und analog auch im Rekursverfahren (Revisionsrekursverfahren) vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden (RIS‑Justiz RS0081567 [insb T1, T14]; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 513 ZPO [2005] Rz 2). In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO ist deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS‑Justiz RS0081567 [T4, T8, T10, T11]; vgl RS0114549).

3. Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (RIS‑Justiz RS0106421; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 513 ZPO [2005] Rz 2; Pimmer in Fasching/Konecny 2 § 483 ZPO [2005] Rz 17).

4. Über den gegenstandslos gewordenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist nicht mehr zu entscheiden (vgl RIS‑Justiz RS0120298 [T2]).

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